Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal


Hier Auszüge – (veröffentlicht in den Biebertaler Nachrichten Nr. 11 am 18.03.2022)

Die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Biebertal sind gebührenpflichtig – nach Maßgabe der Gebührenordnung.
SchulderInnen sind dabei die AntragstellerInnen, also Angehörige im Sinne von Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Adoptivelertern und –kinder; evtl. auch als Gesamtschuldner.

GEBÜHREN
für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle (§ 5)
a) Aufbewahrung einer Leiche 50,- €
b) Nutzung einer Kühlzelle pro Tag und Sarg 60,- €
c) Nutzung der Trauerhalle pro Tag 140,- €
d) Nutzung der Trauerhalle pro Tag (Rodheim + Krumbach ) 80,- €
für Bestattungen eines Sarges oder einer Urne (Ausheben und Schließung eines Grabes) (§ 6)
a) Trauerfeier 280,- €
b) Trauerfeier mit Urnenbeisetzung 410,- €
c) Trauerfeier mit Urnenbeisetzung (Baumgrab) 330,- €
d) Trauerfeier mit Urnenbeisetzung (Sargkammer) 380,- €
e) Urnenbeisetzung 310,- €
f) Urnenbeisetzung (Baumgrab) 260,- €
g) Urnenbeisetzung (Sargkammer) 310,- €
h) Beerdigung (Sarg) 1.330,- €
i) Beerdigung Kindergrab 920,- €
j) Beerdigung Zweitbeerdigung 1.540,- €
k) Beerdigung Sargkammer 620,- €
l) Beerdigung Sargkammer 2. Sarg 720,- €
Für Bestattungen und Trauerfeiern, die außerhalb der nach § 9 Abs. 4 (Überlassung eines Baumgrabes für 2 Urnen für 20 Jahre) stattfinden, wird ein Zuschlag von 100 % erhoben.
Für Bestattungen von totgeborenen Kindern (Sternenkindern), die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten
in einem Sammelbestattungsfeld 360,- €
für Umbettungen (§ 7)
werden die Kosten nach Aufwand abgerechnet.

Erwerb des Nutzungsrechts (§ 8)
an einem Reihengrab, anonymen Reihengrag, Unenreihengrag, Urnenrasengrab, anonymen Urnengrag, Baumgrab und Zulegung in vorhandene Grabstätte
a) Reihengrab

  • Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 740,- €
  • Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 1.940,- €
    b) Urnenreihengrab 720,- €
    c) Urnenrasengrag 530,- €
    d) Anonymes Reihengrab
  • Föten und totgeborene Kinder 190,- €
  • Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1,770,- €
    e) Anonymes Urnengrab 290,- €
    f) Baumgrabstätte für eine Urne 770,- €
    Erwerb des Nutzungsrechts (§ 9)
    an einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab, Baumgrab als Wahlgrab, Sargkammer
    a) Überlassung eines Wahlgrabes für 25 Jahre
  • einstellige Grabstätte 2.770,- €
  • zweistellige Grabstäte 4.750,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/25 der o.g. Gebühr
    b) Überlassung eines Urnenwahlgrabes für 20 Jahre
  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen 960,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
    c) Überlassung eines Urnenrasenwahlgrabes für 20 Jahre
  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen 840,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
    d) Überlassung eines Baumgrabes für 20 Jahre
  • Baumgrab für 2 Urnen 1.240,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
    e) Überlassung einer Sargkammer für 20 Jahre
    – 1 Sarg + 1 Urne 3.010,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/15 der o.g. Gebühr
    f) Überlassung einer zweistelligen Sargkammer für 20 Jahre
  • Nutzungszeit für 2 Särge und 1 Urne 5.490,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/15 der o.g. Gebühr

Gebühren für Grabräumung
a) Kinder- und Urnengräber sowie Urnenrasengräber 120,-€
b) Reihengräber und Einzelwahlgräber 230,- €
c) Doppelwahlgräber und Sagkammern 350,- €
Verwaltungsgebühren und Auslagen
für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner stattfinden
a) Prüfung und Genehmigung der Einrichtung und Veränderung
von Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausstattungen 40,- €
b) Prüfung der Zuständigkeit du Eignung sowie Erteilung einer
Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) pro Jahr 60,- €
c) Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Personen,
die nicht zu den in § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde
Biebertal bezeichneten Personenkreis gehören; einmalig 40,- €
d) Genehmigung vorzeitiger Grababräumung vor Ablauf der
Nutzungsdauer und bei Einhaltung der Ruhefrist 30,- €

Änderung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal
§ 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert

1) Sind Sargkammern auf einem Ortsteilfriedhof angelegt, gibt es dort nur diese Form der Sargbestattung.
Sofern keine Sargbestattung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit der Erdbestattung auf anderen Friedhöfen der Gemeinde Biebertal. Ausgenommen bestehende Nutzungsrechte.
2) Eine Sargkammer wird als einstelliges Wahlgrab für 1 Sarg oder 1 Urne oder zweistelliges Wahlgrab für 2 Särge und eine Urne angeboten.
3) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
In einem einstelligen Wahlgrab kann innerhalbe einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne beigesetzt werden.
In einem zweistelligen Wahlgrab kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht verlängert sich dadurch um maximal 15 Jahr – gerechnet vom Tag der Zweitbelegung.
Bei einer Drittbelegung mit einer Urne oder einem Sarg kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Zweitbelegung eine Zulegung erfolgen.
§ 21 (zusammengefasst)
1) Die Nutzungszeit für ein Urnenrasengrab als Reihengrab beträgt 20 Jahre.
2) Die Nutzungszeit für ein Urnenrasengrab als Wahlgrag beträgt 20 Jahre.
3) Die Grabstätte wird der Reihe nach vergeben.
Die Fläche wird mit Rasen angelegt.
Über der Urne wird eine liegende Grabplatte eingelassen.
Eine Bepflanzung und Einfassung der Urnenrasengrabstätte ist unzulässig, ebenso das Ablegen von Grabschmuck.
Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde.
4) Für die Grabplatte gelten folgende Vorschriften:
Maße: 40 cm Breit x 30 cm Tief und 12 cm Stärke
Material: Naturstein
Buchstaben und Ziffern: eingefräst
Abstand zu den nächsten Grabplatten: 40 cm
§ 27 Abs. 1
1) Die Pflanzmulde der Sargkammer ist überwiegend zu begrünen / zu bepflanzen.

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